Vergütungssysteme

Die Vergütungssysteme für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Encavis AG richten sich nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in den §§ 87, 87a, § 113 und 120a AktG. Darüber hinaus werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im Rahmen der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG berücksichtigt.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Encavis AG

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 86,14 % des vertretenen Kapitals gebilligt.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur langfristigen, nachhaltigen und wertschaffenden Entwicklung der Gesellschaft. Hier können Sie das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Encavis AG aufrufen: 

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,01 % des vertretenen Kapitals gebilligt.

Das Vergütungssystem ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die Vergütung stellt die Gewinnung von Kompetenz und die Unabhängigkeit im Aufsichtsrat in der Überwachung sicher, was der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zugutekommt. Hier können Sie das aktuelle Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Encavis AG aufrufen:

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht 2021 wurde von der Hauptversammlung am 19. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 60,58 % des vertretenen Kapitals gebilligt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Encavis AG haben gemäß den gesetzlichen Anforderungen in § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Die Encavis AG hat sich dazu entschieden, den jährlichen Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer auch materiell über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 S. 1 und § 2 AktG hinaus prüfen zu lassen.

Den aktuellen Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers können Sie hier abrufen.

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Hinweis zur Veröffentlichung

Börsennotierte Gesellschaften haben mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 113 AktG) und über die Vergütung der Mitglieder Vorstands (§120a AktG) einen Beschluss zu fassen. Darüber hinaus sind die neben dem jeweiligen Hauptversammlungsbeschluss über die Billigung der Vergütungssysteme auch die Vergütungssysteme als solche auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.